WILLKOMMEN BEIM NC

Transparenzregister
Erleichterungen für gemeinnützige Vereine
(11.06.2021) Die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters wird verändert. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 beschlossen, das umstrittene Transparenzregister anzupassen.
Die Anpassungen
Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird zwar nicht gestoppt, allerdings wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben.
- Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester (BMCO), sowie u.a. der Deutsche Olympische Sportbund, das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement und der Deutschen Kulturrat hatten sich für eine Vereinfachung der bürokratischen Regelungen im Kontext des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) eingesetzt.
Zentrales Anliegen des Protests war, eine automatische Eintragung in das Transparenzregister und eine vereinfachte Gebührenbefreiung für die vielen gemeinnützigen Vereine im Bereich der Amateurmusik zu erwirken. Die errungene Lösung bedeutet für die ehrenamtlich und vereinsgetragene Amateurmusik eine große Entlastung.
Welche konkreten Folgen ergeben sich?
Für das Jahr 2024 ist die Umsetzung eines „Zuwendungsempfängerregisters“ geplant, welches die steuerbefreiten Vereinigungen auflisten soll. Ziel ist eine Verknüpfung von Registern und Finanzämtern. Der Freistellungsbescheid soll hier automatisch hinterlegt werden. Vereine werden dann automatisch ins Transparenzregister aufgenommen und müssen nur die sich ergebenden Änderungen kommunizieren. Außerdem trägt der Bund die Registergebühren für befreite gemeinnützige Vereine.
Für die Zeit bis zur Umsetzung eines Zuwendungsempfängerregisters konnten folgende Erleichterungen erzielt werden:
- Es muss pro Verein noch eine einmalige Antragstellung auf Befreiung der Gebühren bis zum Jahr 2024 erfolgen, wobei es sich hier um eine vereinfachte Art der Antragsstellung handeln soll.
- Die Vereine werden vom Bundesanzeiger Verlag angeschrieben und um Bestätigung der Gemeinnützigkeit gebeten, eine Übersendung von Nachweisen entfällt.
Durch den verbandsübergreifenden Protest an dem großen Aufwand für die Gebührenbefreiung konnte somit eine bürokratiearme Lösung geschaffen werden: Eine formlose Versicherung ersetzt den bis dato notwendigen Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Freistellungsbescheid.







Weiterlesen...